Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Falschangaben des Maklers führen zu Maklerlohnunwürdigkeit

Falschangaben des Maklers führen zu Maklerlohnunwürdigkeit

Nach § 654 BGB verliert ein Makler seinen Anspruch auf Maklerprovision und auf Ersatz von Aufwendungen, wenn er vertragswidrig sowohl für die Käufer- als auch die Verkäuferseite tätig gewesen ist. Diese Vorschrift ist jedoch nicht nur im Fall einer unerlaubten Doppeltätigkeit, sondern immer dann anwendbar, wenn der Vermittler durch eine vorsätzliche oder grob leichtfertige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in so schwerwiegender Weise zuwider gehandelt hat, dass er eines Maklerlohns unwürdig erscheint. In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall wurde ein Makler mit dem Nachweis der Gelegenheit zum Kauf eines Einfamilienhauses beauftragt. Er bot daraufhin dem Kaufinteressenten ein Erbpachtgrundstück an, wobei er in dem Exposé wahrheitswidrig vermerkte, dass das Grundstück zum Eigentum erworben werden könne. Als der Interessent erfuhr, dass er das Grundstück wider Erwarten nicht kaufen konnte, erklärte er gegenüber dem Vermittler, dass das Exposé falsch sei und er kein Interesse mehr habe. Er erwarb gleichwohl wenige Wochen später das Erbbaurecht. Unter Berufung auf § 654 BGB versagte das Oberlandesgericht Hamm dem Makler die in Rechnung gestellte Provision. Die objektiv unzutreffende Angabe im Exposé, das Erbpachtgrundstück könne auf Wunsch erworben werden, berührte wesentliche Interessen des Maklerkunden. Schon nach allgemeiner Vorstellung spielt es beim Erwerb eines Erbbaurechts eine nicht zu vernachlässigende Rolle, ob auch hinsichtlich des Grundstückseigentums eine Kaufmöglichkeit besteht und damit der Erbbauberechtigte letztlich “vollwertiges” Eigentum erwerben kann. Unerheblich ist es dabei, ob bei dem Auftraggeber durch die Falschangaben des Maklers tatsächlich ein Schaden entsteht.

Urteil des OLG Hamm vom 01.03.1999
18 U 149/98

NJW-RR 2000, 59

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