Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Fahrtkosten von Wohnung der Freundin absetzbar
Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Steuerpflichtiger seine Fahrtkosten zur Arbeit auch von der entfernter liegenden Wohnung seiner Freundin absetzen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige in dieser Wohnung seit längerer Zeit (hier vier Jahre) ständig lebt und dort auch übernachtet. Unschädlich ist dabei, dass er nicht Miteigentümer oder Mitmieter der Wohnung ist. Der steuerlichen Anerkennung steht auch nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige weiterhin an seinem früheren Wohnsitz gemeldet ist.
Urteil des BFH; Az.: 8 K 7085/99