Urteil
01.07.2008
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Aktionäre dürfen Fahrtkosten absetzen
Das Saarländische Finanzgericht hat entschieden, dass Aktionäre Fahrtkosten zur Hauptversammlung auch dann voll von der Steuer absetzen können, wenn die Reise ausschließlich Informationszwecken dient. Das Gericht schränkte die Absetzbarkeit jedoch insoweit ein, dass die Aufwendungen die Erträge aus den gehaltenen Aktien deutlich übersteigen müssen. Die Absetzbarkeit der nach dem Kfz-Reisekostenpauschsatz abgerechneten Fahrtkosten ist nicht davon abhängig, dass der Aktionär von der AG eine gesonderte Einladung erhalten hat. Insbesondere bei Großunternehmen sind derartige Einladungen nicht (mehr) üblich.
Urteil des FG des Saarlandes; Az.: 1 LK 114/00