Ersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers einer insolvenzreifen Gesellschaft
Der Geschäftsführer einer GmbH ist der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die von ihm nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung der überschuldung geleistet werden. Dies bestimmt § 64 Abs. 2, Satz 1 GmbHG. Für den Beginn des Zahlungsverbots genügt die für den Geschäftsführer erkennbare überschuldung (oder Zahlungsunfähigkeit) der GmbH. Die Beweislast für die fehlende Erkennbarkeit trifft den Geschäftsführer.
Der vom Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH veranlasste Einzug eines Kundenschecks auf einem debitorischen Bankkonto der GmbH ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich als eine zur Ersatzpflicht des Geschäftsführers nach § 64 Abs. 2, Satz 1 GmbHG führende “Zahlung” (nämlich an die Bank) zu qualifizieren. Reicht der Geschäftsführer trotz erkennbarer überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der GmbH Kundenschecks bei der Bank ein, trifft ihn hierfür die persönliche Ersatzpflicht.
Urteil des BGH vom 29.11.1999
II ZR 273/98
ZIP 2000, 184