Einzug von Abschleppkosten durch Abschleppunternehmen
Ein Hausverwalter beauftragte ein Abschleppunternehmen, ein auf dem Privatgrundstück des Anwesens widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug abzuschleppen, auf den Betriebshof zu verbringen und den Wagen an den Halter nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herauszugeben. Als der Abschleppdienst weisungsgemäß die Herausgabe von der Bezahlung abhängig machte, wies der Fahrzeughalter auf die Rechtswidrigkeit der Nichtherausgabe hin. Da sich der Abschleppunternehmer jedoch hiervon nicht beeindrucken ließ, blieb dem Fahrzeugbesitzer nichts anderes übrig, als die Kosten an Ort und Stelle zu begleichen.Der Vorgang hatte jedoch ein gerichtliches Nachspiel. Das Oberlandesgericht München entschied, dass im Einzug der Abschleppkosten eine Inkassotätigkeit zu sehen war. Da das Abschleppunternehmen nicht über die hierfür erforderliche Erlaubnis verfügte, verstieß es mit dieser Praxis gegen das Rechtsberatungsgesetz. Das Gericht untersagte dem Unternehmen daher eine derartige Betätigung.Anmerkung: Das Abschleppunternehmen war dummerweise ausgerechnet an einen Rechtsanwalt geraten.
Urteil des OLG München vom 23.12.1999,29 U 5265/1999,NJW 2000, 1247