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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Darlehensvertragsabschluss durch Verfügung über vorläufige Scheckgutschrift

Darlehensvertragsabschluss durch Verfügung über vorläufige Scheckgutschrift

Bei einer Bank wurden zum Einzug über ein Kontokorrentkonto drei Schecks über zusammen 46.000 DM eingereicht. Die Bank erteilte wie üblich eine vorläufige Gutschrift. Einige Tage später verfügte die Kontoinhaberin über diese Gutschrift. Ein weiteren Tag später stellte sich aber heraus, dass eine Deckung der Schecks nicht vorhanden war.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ist damit ein Kreditvertrag zwischen der Bank und der Kontoinhaberin zustande gekommen. Verfügt nämlich ein Bankkunde nach Erteilung eines Scheckinkassoauftrages über die vorläufige Gutschrift, wird durch die Abhebung für den Fall der ausbleibenden Deckung ein Kreditvertrag geschlossen. Ein entgegenstehender Wille des Kunden ist unbeachtlich. Entscheidend ist vielmehr, wie sich die Sache aus der Sicht der Bank darstellt.

Eine andere Auslegung des Kundenverhaltens wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn der Kunde sich von dem Kreditinstitut hätte bestätigen lassen, dass Deckung vorliegt. Damit wäre für die Bank erkennbar gewesen, dass kein Kredit in Anspruch genommen werden soll.

Urteil des OLG Hamm vom 28.06.1995
31 U 4/95

NJW-RR 1995, 1451

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