Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Einige wichtige Neuregelungen betreffen den Verzugseintritt und die Verzugsfolgen:

Einige wichtige Neuregelungen betreffen den Verzugseintritt und die Verzugsfolgen:

Der Schuldner gerät künftig 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug, ohne dass es dafür wie bisher einer zusätzlichen Mahnung bedarf (geänderter § 284 Absatz 3 BGB). Der Gläubiger hat natürlich weiterhin die Möglichkeit den Verzugseintritt durch eine Mahnung auch zu einem früheren Zeitpunkt zu bewirken.

Eine Geldschuld ist ab Verzugseintritt mit 5 % über dem Basiszinssatz nach dem Diskontzinssatz-überleitungsgesetz (z. Z. 2,68 %) zu verzinsen, ohne dass der Gläubiger weitere Schadensnachweise zu erbringen hat (geänderter § 288 BGB). Bisher konnten ohne Nachweis nur 4 % (bei Handelsgeschäften 5 %) Zinsen verlangt werden.

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