Unterlassungserklärung gegenüber Abmahnverein kündigen
Seit der Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist die Klagebefugnis von Wettbewerbsschutzvereinen erheblich eingeschränkt. Die Vereine müssen unter anderem eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden derselben Branche als Mitglieder nachweisen. Durch dieses Gesetz verloren viele ‘Abmahnvereine’ ihre Klagebefugnis.
Wie ist jedoch zu verfahren, wenn gegenüber einem derartigen Verein vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 25.07.1994 eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde (sogenannte Altunterwerfung). Mit dieser Frage befaßte sich der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen.
Ist die Sachbefugnis eines Unterlassungsgläubigers durch die Neuregelung entfallen, kann der Unterlassungsschuldner, der eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, den Unterlassungsvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Dieses Kündigungsrecht besteht jedenfalls bis zur Veröffentlichung dieser Entscheidung. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine ‘großzügig zu bemessende Frist’. Hat der Unterlassungsschuldner keinen Anlaß, von einer unzureichenden Mitgliederstruktur auszugehen, läuft zunächst überhaupt keine Frist für die Kündigung.
Hinweis: Derartige ‘Altunterwerfungen’ sollten anläßlich dieser Entscheidung vorsorglich überprüft und gegebenenfalls gekündigt werden.
Urteile des BGH vom 26.09.1996
I ZR 265/95 und 194/95
Betriebs-Berater 1997, 599