Einbehalt zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die einen Einbehalt zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche vorsieht, der durch „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ abgelöst werden kann, ist auch dann unwirksam, wenn dem Auftragnehmer die Befugnis eingeräumt wird, die Hinterlegung des Sicherheitseinbehalts zu verlangen.
Durch eine derartige Vertragsklausel wird der Auftragnehmer unangemessen benachteiligt, wenn ihm kein angemessener Ausgleich dafür zusteht, dass er den Werklohn nicht sofort ausgezahlt bekommt, das Bonitätsrisiko für die Dauer der Gewährleistungsfrist tragen muss und ihm die Liquidität sowie die Verzinsung des Werklohns vorenthalten werden.
Beschluss des BGH vom 24.05.2007
VII ZR 210/06
ZAP EN-Nr. 537/2007
NJW-Spezial 2007, 360