Berücksichtigung des Disagios als Vorkosten
Der Abzug von Aufwendungen als Vorkosten nach § 10e Absatz 6 Einkommenssteuergesetz setzt unter anderem voraus, dass die Aufwendungen vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind. Wird ein Darlehen für die Finanzierung einer eigengenutzten Wohnung unter Einbehalt des vereinbarten Disagios erst nach Bezug der Wohnung ausbezahlt, so ist das Disagio nicht als Vorkosten abziehbar.
Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Bezug der Wohnung. Wohnt der Erwerber bereits vor der Anschaffung als Mieter in der Wohnung, beginnt die erstmalige Nutzung im Sinne des § 10e Absatz 6 Einkommenssteuergesetz, wenn er das wirtschaftliche Eigentum an der Wohnung erlangt hat, das heißt regelmäßig mit dem übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten.
Urteil des BFH vom 28.05.1998; X R 21/95