Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Benachteiligung durch Sicherheitseinbehalt

Benachteiligung durch Sicherheitseinbehalt

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Bauvertrages war der Besteller berechtigt, nach Abnahme des Bauwerks 5 % der Auftragssumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungsfrist als Sicherheit einzubehalten. Der Bundesgerichtshof erklärte diese im Bauwesen weitverbreitete Vertragsklausel wegen unzumutbarer Benachteiligung des Unternehmers für unwirksam.

Die Klausel verstößt selbst dann gegen das Gebot von Treu und Glauben, wenn dem Unternehmer das Recht eingeräumt wird, den Einbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen.

Urteil des BGH vom 05.06.1997
VII ZR 324/95

ZAP EN-Nr. 617/97, ZIP 1997, 1549, Betriebs-Berater 1997, 1813

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