“Effektivzins” unzulässig
Ein Autohändler bot in einer Anzeige die Finanzierung von Gebrauchtwagen unter Angabe eines ‘Effektivzinses’ an. Die Verwendung dieses Wortes an Stelle der vorgeschriebenen Bezeichnung ‘effektiver Jahreszins’ rief einen Verbraucherschutzverband auf den Plan.
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Auch der Bundesgerichtshof sah in der Bezeichnung ‘Effektivzins’ eine mögliche Irreführung der Verbraucher. Im Rechtsverkehr und auch in Gesetzen hat sich die Bezeichnung ‘effektiver Jahreszins’ durchgesetzt. Daher ist nicht auszuschließen, daß der Verbraucher dem Begriff ‘Effektivzins’ eine andere Bedeutung beimißt. Es könnten z.B. die Kreditkosten für die gesamte Laufzeit des Darlehens gemeint sein.
Der Autohändler hat danach die mißverständliche und damit wettbewerbswidrige Bezeichnung zu unterlassen.
Beschluß des BGH vom 08.02.1996
I ZR 147/94
EBE/BGH 1996, 138