Dubioser Werkstattvertrag über Oldtimerrestaurierung in Polen
Ein Werkvertrag über die Restaurierung eines Oldtimers in einer Werkstatt in Polen kommt mit dem in Deutschland auftretenden Anbieter zustande, wenn seine Erklärungen über das Unternehmen in Polen von dem Kunden dahingehend verstanden werden können, dass er Inhaber der polnischen Werkstatt ist und nicht nur Vermittler des Vertrags.
Ein solcher Vertrag, bei dem das Entgelt in bar ohne Rechnung gezahlt werden sollte, ist – auch wenn das Geschäft in Deutschland mehrwertsteuerpflichtig ist – nicht gemäß § 134 BGB nichtig, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Kunden ein Gesetzesverstoß bewusst war und er ihn vorsätzlich zu seinem Vorteil ausgenutzt hat.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.12.2004
I-22 U 37/02
NJW 2005, 2406