Domain: Erfolg für Herrn Schmidt
Ein Webdesigner namens Schmidt verlangte von der Vermarktungsgesellschaft der früheren Harald-Schmidt-Show die Freigabe der von dieser reservierten Domain schmidt.de und hatte vor dem Landgericht Görlitz Erfolg. Die beklagte Gesellschaft konnte sich nicht mit Erfolg auf den Schutz des Titels schmidt.de berufen. Sie vermochte zunächst nicht zu beweisen, dass sie von dem Fernsehstar (noch) zur Verwendung des Domainnamens berechtigt war. Auch aus dem Umstand, dass ihr sämtliche Rechte an der Harald-Schmidt-Show zustehen, konnten Titelschutzrechte höchstens aus diesem Namen, nicht jedoch aus dem allgemein gebräuchlichen bürgerlichen Namen Schmidt hergeleitet werden. Im Ergebnis durfte der weniger bekannte Herr Schmidt die Freigabe der Domain für sich beanspruchen.
Urteil des LG Hannover vom 22.04.2005
9 O 117/04
JurPC Web-Dok. 60/2005