Urteil
01.07.2008
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Diebstahl eines Kundenfahrzeugs von ungesichertem Werkstattgelände
Hat ein Kfz-Händler einen ihm zur Erstellung eines Kostenvoranschlags überlassenen Pkw eines Kunden über Nacht auf seinem jedermann zugänglichen Betriebsgelände abgestellt, haftet er jedenfalls dann nicht wegen eines nächtlichen Diebstahls des ordnungsgemäß verschlossenen Wagens, wenn dem Kunden die örtlichen Gegebenheiten des Händlers bekannt waren und er nicht erwarten konnte, dass sein Fahrzeug in einer geschlossenen Halle abgestellt wird.
Urteil des AG Trier vom 17.02.2006
32 C 488/05
NJW Heft 30/2006, Seite XII