Die Auskunftspflicht nach dem Geldwäschegesetz
Das 1993 eingeführte sogenannte Geldwäschegesetz hat sich als ziemlicher Flop erwiesen. Die organisierte Kriminalität hat längst andere Wege gefunden, illegale Gelder zu ‘waschen’.
Das Gesetz verpflichtet die Banken unter anderem, bei Bankgeschäften von über 20.000 DM den Kunden genau zu identifizieren und diesen zu fragen , ob er für eigene oder für fremde Rechnung handelt. Die zweite Frage wollte ein Bankkunde, der beabsichtigte 50.000 DM von seinem eigenen Konto abzuheben, nicht beantworten. Daraufhin verweigerte der Schalterangestellte die Auszahlung.
Zu Recht, entschied das OLG Hamburg. Wer seinen Auskunftspflichten nach dem Geldwäschegesetz nicht nachkommt, kann auch bei Barabhebungen vom eigenen Konto nicht verlangen, dass ihm die gewünschte Summe ausbezahlt wird.
Das Urteil zeigt einmal mehr, was von dieser unsinnigen gesetzlichen Regelung zu halten ist: Unbescholtene Bankkunden werden belästigt – Kriminelle sind dadurch kaum zu fassen .
Urteil des OLG Hamburg vom 01.08.1995
I W 51/95
ZIP 1995, 1578