Auskunftspflicht Dritter gegenüber Finanzamt
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist das Finanzamt berechtigt, Dritte auch für Zwecke der Vollstreckung von Steuerschulden zur Auskunftserteilung anzuhalten und dabei Informationen über die Bankverbindung des Steuerschuldners zu fordern. Wegen des hoch zu bewertenden Interesses der Allgemeinheit an der Durchsetzung von Steueransprüchen, ist es – so die Richter in ihrer Begründung – einem Dritten im Regelfall zuzumuten, das Auskunftsersuchen zu beantworten, wenn dadurch eigene wirtschaftliche Interessen nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden.
Im konkreten Fall verlangte das Finanzamt vom Stromversorgungsunternehmen im Heimatort des Schuldners Auskunft über eine bestehende Einzugsermächtigung des Kunden und dessen Bankverbindung. Das Stromversorgungsunternehmen wurde schließlich verurteilt, dem Finanzamt die gewünschten Auskünfte zu erteilen.
Urteil des BFH vom 22.02.2000
VII R 73/98
RdW Heft 15/2000, Seite III