Das “älteste Unternehmen am Platze”
Ein Bestattungsunternehmen warb in seinen Anzeigen damit, es sei ‘das älteste Unternehmen am Platze’. Ein Mitbewerber behauptete, sein Betrieb sei 1969 gegründet worden und damit genauso alt. Er erhob Klage auf Unterlassung der Werbung.
Im Prozeß stellte sich heraus, daß das Unternehmen des Klägers tatsächlich im Jahre 1969 gegründet wurde. In der Zeit von 1983 bis 1987 wurde es von einem Dritten fortgeführt, bis es schließlich auf den Sohn des Firmengründers überging.
Das Oberlandesgericht Köln sah trotz des zweimaligen Inhaberwechsels die kontinuierliche Fortführung des Konkurrenzunternehmens. Unschädlich war hierbei, daß der zwischen-zeitliche Inhaber den ursprünglichen Firmennamen nur anfänglich verwendet hatte. Zur Fortführung der Firmierung mit Nachfolgeklausel wäre dieser vertraglich berechtigt gewesen. Auch daraus schloß das Gericht, daß das Konkurrenzunternehmen, wenn auch nicht vom Namen her, aber als wirtschaftliche Einheit seit 1969 fortbestand. Da somit die Behauptung, das älteste Unternehmen zu sein, unzutreffend war, wurde die Werbung untersagt.
Tip: Mit werbemäßigen Behauptungen wie ‘das älteste’ oder ‘das erste’ sollte daher mit größter Vorsicht und Zurückhaltung umgegangen werden.
Urteil des OLG Köln vom 27.10.1995
6 U 14/95
WRP 1996, 328