Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Blanko-Unterschrift auf Kreditkartenbelegen – Haftung des Karteninhabers

Blanko-Unterschrift auf Kreditkartenbelegen – Haftung des Karteninhabers

Ein Urlauber in der Dominikanischen Republik mietete für einen Ausflug Motorräder. Als Sicherheit hinterlegte er einen unterschriebenen Blanko-Kreditkartenbeleg. Die Motorräder im Wert von 11.500 Mark wurden gestohlen. Die Verleihfirma trug den Betrag von 11.500 DM in den leeren Beleg ein und reichte diesen beim Kreditkartenunternehmen ein. Gegen den ausdrücklichen Willen des Urlaubers überwies dessen Bank die Summe, obwohl der Betrag das Kreditlimit des Bankkontos um 2.000 Mark überstieg.
Das Vorgehen der Bank wurde vom Oberlandesgericht München nicht beanstandet. Bei Zahlungen mit der Kreditkarte gilt folgendes Prinzip: Ist der Beleg erst unterschrieben, kann der Vertrag nicht mehr rückgängig gemacht werden. Mit der Unterschrift auf dem Kreditkartenbeleg erfolgt die endgültige Verfügung über den Geldbetrag. Sie ist daher auch als Weisung an die Bank anzusehen, den Betrag zu überweisen. “br/>Mannheimer Morgen v. 9./10. 10.1999, Urteil des Oberlandesgericht München v. 11. 05.1999, Az.: 5 U 6738/98

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