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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

BGH stärkt Verbraucherrechte bei Abrechnung von Mehrwertdiensten

BGH stärkt Verbraucherrechte bei Abrechnung von Mehrwertdiensten

Ein Telekomkunde fiel aus allen Wolken, als er eines Tages eine Telefonrechnung über 14.932,68 Euro erhielt. Darin enthalten waren 14.629,75 Euro für Verbindungen zu mehreren Mehrwertdienstenummern, die nicht von der Telekom betrieben wurden. Der Kunde verweigerte die Begleichung der Gebühren für die Sonderdienste. Er bestritt, dass diese Nummern von seinem Telefonanschluss aus angewählt worden seien. Der Rechtsstreit ging bis vor den Bundesgerichtshof.

Die Karlsruher Richter stellten für derartige Fälle folgende Grundsätze auf: Die Parteien eines Telefondienstevertrags können in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Teilnehmernetzbetreiber auch Vergütungen, die für die Nutzung von Mehrwertdiensteangeboten Dritter über den Telefonanschluss geschuldet werden, als eigene Forderungen geltend machen kann. Allerdings muss sich der Teilnehmernetzbetreiber die im Verhältnis des Kunden zu dem Drittanbieter bestehenden Einwendungen entgegenhalten lassen. Eine hiervon abweichende Regelung ist unwirksam.

Mit dieser Entscheidung steht zunächst fest, dass die Telekom (oder ein anderer Anbieter) die Ansprüche so genannter Mehrwertdiensteanbieter in Rechnung stellen darf. Werden diese Gebühren jedoch zu Unrecht erhoben, kann die Zahlung trotz anders lautender Geschäftsbedingungen der Telekom verweigert werden. Ob die Einwendungen des Telefonteilnehmers in dem vorliegenden Fall berechtigt sind, hat nun die Vorinstanz zu prüfen.

Urteil des BGH vom 16.11.2006

III ZR 58/06

BGHR 2007, 133

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