BGH stärkt Nachbesserungsrecht privater Bauherrn
Ein Nachbesserungsverlangen des Bauherrn gegenüber einem Bauunternehmer ist auch bei erheblichem Aufwand für die Mängelbeseitigung nicht unverhältnismäßig, wenn ein objektiv berechtigtes Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung besteht. Damit stellt der Bundesgerichtshof klar, dass sich der Handwerker bei mangelhafter Bauleistung nicht einfach mit dem Hinweis eines unverhältnismäßigen Arbeitsaufwandes durch eine meist geringfügige Kürzung der Rechnungssumme „freikaufen“ kann.
Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit greift künftig nur noch durch, wenn sich das Nachbesserungsverlangen des Bauherrn unter Abwägung aller Umstände als ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darstellt.
Urteil des BGH vom 10.11.2005
VII ZR 64/04
BGHR 2006, 289