BGH lockert Anforderungen bei Werbung mit “UVP”
Der Bundesgerichtshof hält eine Preiswerbung nicht schon deswegen für irreführend, weil die als Vergleichspreis angegebene Preisempfehlung nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt und/oder unverbindlich ist. Denn bei einem informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und unverbindlich sind. Auch die für eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung in der Regel verwendete Abkürzung „UVP“ ist beim Durchschnittsverbraucher durchaus als geläufig anzusehen.
Urteil des BGH vom 07.12.2006
I ZR 271/03
Pressemitteilung des BGH