BGH: Keine GbR mbH
Der Bundesgerichtshof hat nun die lange umstrittene Rechtsfrage entschieden, ob die Haftung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) durch einen entsprechenden Zusatz wie ‘GbR mbH’ oder ‘GbR mit beschränkter Haftung’ oder ‘GbR ohne persönliche Gesellschafterhaftung’ beschränkt werden kann. Kraft Gesetzes haften die Gesellschafter einer Personengesellschaft für die im Namen der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten grundsätzlich auch persönlich. Diese Haftung kann nicht durch entsprechende haftungseinschränkende Zusätze beschränkt werden. Eine Haftungsbeschränkung ist danach nur im Einzelfall durch eine individuell getroffene Vereinbarung der GbR mit dem Vertragspartner zu erreichen.
Urteil des BGH vom 27.09.1999
II ZR 371/99
ZAP EN-Nr. 729/99
NJW 1999, 3483