Immo-Data schutzwürdig
Eine Immobilienfirma, die den Namensbestandteil ‚Immo-Data‘ führte, klagte gegen eine später gegründete ‚Immodata Immobilienvermittlungsgesellschaft mbH‘ wegen der Verwendung des Teilbegriffes ‚Immodata‘.
Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt. Dem Firmenbestandteil ‚Immo-Data‘ kommt hinreichende Unterscheidungskraft im Sinne des Markengesetzes zu. Die Begriffe ‚Immodata‘ und Immo-Data‘ sind schriftlich und klanglich nahezu vollständig identisch. Die Verwechslungsgefahr konnte auch durch den Firmenbestandteil ‚Immobilienvermittlungsgesellschaft mbH‘ nicht beseitigt werden, da diesem Zusatz lediglich beschreibende Funktion zukam. Daher war der prioritätsjüngeren Firma die Verwendung des beanstandeten Begriffs zu untersagen.
Urteil des BGH vom 28.06.1997
I ZR 56/95
WRP 1997, 1091, NJW-RR 1997, 1402, MDR 1998, 96, GRUR 1997, 845