Beweislastumkehr bei extrem später Forderungserhebung
Grundsätzlich hat im Streitfall der Schuldner zu beweisen, dass er die geforderte Leistung bereits erbracht hat. Macht der Gläubiger seine Forderung erst längere Zeit nach ihrem Entstehen geltend, kann sich für den Schuldner das Problem stellen, den Nachweis der bereits erfolgten Erfüllung nicht mehr ohne Probleme erbringen zu können, weil er die benötigten Belege (z. B. Kontoauszüge) und Unterlagen (z. B. Quittungen) nicht mehr besitzt.
In extremen Ausnahmefällen kann die späte Geltendmachung von Ansprüchen zu einer Beweislastumkehr führen. Dann hat der Gläubiger zu beweisen, dass er die geforderte Leistung noch nicht erhalten hat. Hier ging es um eine Kaufpreisforderung für eine Eigentumswohnung 20 Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages. Das Landgericht Münster war der Auffassung, dass der Verkäufer die Behauptung des Käufers, das Geld längst überwiesen zu haben, widerlegen muss.
Urteil des LG Münster vom 07.04.2006
16 O 585/05
NJW Heft 48/2006, Seite X