Beweislast im Kreditkartengeschäft
Zwischen einem Restaurantbesitzer und einem Kreditkartenunternehmen bestand ein Vertrag, wonach der Gastwirt Zahlungen von Gästen per Kreditkarte annehmen durfte und die Rechnungsbeträge von dem Kreditkartenunternehmen erstattet wurden, soweit es sich um ‘Leistungen im Rahmen des Geschäftsbetriebes’ handelte.
Offenbar ‘zahlten’ mehrere Gäste mit gefälschten Kreditkarten. Das Kreditkarten-unternehmen verweigerte daraufhin die Zahlung mit der Begründung, die Zahlungsvorgänge seien nicht ‘im Rahmen des Geschäftsbetriebes’ des Restaurants entstanden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass die Beweislast, die abgerechneten Karten-transaktionen des Vertragsunternehmens würden nicht von dessen Geschäftsbetrieb stammen, allein das Kreditkartenunternehmen trifft. Da dieses die Behauptung nicht unter Beweis stellen konnte, wurde es zur Zahlung verurteilt.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 10.01.1996
9 U 97/95
NJW-RR 1996, 1328