Urteil
01.07.2008
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Besteuerung von Trinkgeldern ist rechtlich zulässig
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes verstößt die Besteuerung von Trinkgeldern nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 des Grundgesetzes und ist daher rechtlich zulässig.
Die Beschäftigten in Hotels und Gaststätten werden dadurch nicht benachteiligt, weil in jedem Bereich der Gastronomie unterschiedlich hohe Trinkgelder gezahlt werden. Wenn Trinkgelder nicht besteuert werden, ist das gegenüber den Arbeitnehmern ungerecht, deren gesamtes Einkommen versteuert wird.
Bundesfinanzhof, Entscheidung v. 19.02.1999 – AZ VI R 43/95