Benetton nicht schadensersatzpflichtig
Der Benetton-Konzern geriet Anfang der 90er Jahre wegen seiner umstrittenen Werbung (ölverschmutzte Ente, blutverschmierte Uniform etc.) in die Schlagzeilen. Der Bundesgerichtshof stellte die Wettbewerbswidrigkeit der Schockwerbung fest. Die Benetton-Händler klagten in der Folgezeit über erhebliche Umsatzeinbußen, die sie auf die unglückliche Werbekampagne zurückführten.
Der Bundesgerichtshof bestätigte nun, daß den geschädigten Händlern keine Schadensersatzansprüche gegen den italienischen Bekleidungshersteller zustehen. Begründung: Dem Konzern stand grundsätzlich frei, im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidung auch bisher nicht bekannte Arten von Werbung einzusetzen. Ein Hersteller ist zur änderung der Werbung frühestens dann verpflichtet, wenn sie den Händlern schadet.
Da Benetton auf die Klagen seiner Vertragspartner die umstrittene Kampagne umgehend einstellte, war dem Konzern kein schuldhaftes Verhalten anzulasten.
Urteil des BGH
VIII ZR 130/96 und 134/96
NJW Heft 33/97, Seite XXXVIII