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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Barzahlung einer haushaltsnahen Dienstleistung

Barzahlung einer haushaltsnahen Dienstleistung

Wer sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen will, sollte unbedingt auf die Art der Bezahlung achten. Eine Steuerermäßigung für derartige Dienstleistungen kommt gemäß § 35a Abs. 2 EStG nämlich nur bei unbarer Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (z.B. Handwerker) in Betracht. Barzahlungen sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt auch dann nicht anzuerkennen, wenn der Leistungserbringer die Zahlung auf der Rechnung vermerkt oder sein Steuerberater die steuerwirksame Verbuchung der Zahlung schriftlich bestätigt hat.

Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 28.02.2008
1 K 791/07

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