“Auswürfeln” eines Rabatts erst an der Kasse ist unzulässig
Würfelt der Kunde in einem Baumarkt an der Kasse nach Auswahl der Ware unmittelbar vor dem Kassenregistrierungsvorgang um die Höhe des ihm zukommenden Rabattes, so ist er spätestens dann, wenn er den Würfel ergreift, verpflichtet, die ausgewählte Ware zu dem spielerisch ermittelten Preis zu kaufen. Damit liegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm eine unzulässige wettbewerbsrechtliche Koppelung des Erwerbs einer Ware an ein Glücksspiel vor.
Wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden wäre es demgegenüber, wenn der Kunde bereits beim Betreten des Geschäfts den ihm gewährten Rabatt „erwürfeln“ würde, da hier noch nicht feststeht, ob und welche Waren er anschließend erwirbt.
Urteil des OLG Köln vom 09.03.2007
6 W 23/07
MIR 2007, 284
WRP 2007, 678