Außerordentliche Kündigung eines Vorstands
Erklärt der Vorstand einer Genossenschaft, er werde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung stellen, und kündigt die Genossenschaft daraufhin dessen Anstellungsvertrag, muss sie im Prozess über die Wirksamkeit der Kündigung darlegen und beweisen, dass sie tatsächlich nicht überschuldet war. Hierbei ändern laufende und Erfolg versprechende Sanierungsbemühungen nichts daran, dass der Vorstand einer insolventen Genossenschaft spätestens drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen muss.
Beim Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eines Vorstandsmitglieds ist zudem darauf zu achten, dass eine Kündigung nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen ab Kenntnis von dem Kündigungsgrund erfolgen kann. Hierbei kommt es allein auf die Kenntnis des für die Kündigung zuständigen Gremiums (hier Generalversammlung) an. Voraussetzung hierfür ist, dass auf der Einladung die beabsichtigte Abberufung des Vorstandes in der Tagesordnung aufgeführt wurde.
Urteil des BGH vom 12.02.2007
II ZR 308/05
BGHR 2007, 613
NZG 2007, 396