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Rechtsschutzversicherung
Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Ausnahmsweise auch Maklerhonorar bei nicht stattfindender Verhandlung des Maklers mit Käufer oder Mieter möglich

Ausnahmsweise auch Maklerhonorar bei nicht stattfindender Verhandlung des Maklers mit Käufer oder Mieter möglich

Ein Makler hat grundsätzlich keine Provision verdient, wenn er mit dem Käufer oder Mieter überhaupt nicht verhandelt hat. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, wie ein vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedener Fall zeigt:

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Ausnahmsweise auch Maklerhonorar bei nicht stattfindender Verhandlung des Maklers mit Käufer oder Mieter möglich erhalten

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Ein Mann suchte für seinen Bruder ein Gaststätten-Pachtobjekt. Er beauftragte einen Makler mit der Suche und verhandelte auch mit einem vermittelten Verpächter. Dieser schloss schließlich mit dem Bruder einen Pachtvertrag ab. Der Auftraggeber verweigerte die Provisionszahlung an den Makler mit der Begründung, nicht er, sondern sein Bruder habe den Pachtvertrag abgeschlossen.

Die Rechtsprechung lässt von dem eingangs dargelegten Grundsatz dann Ausnahmen zu, wenn zwischen dem Vorinteressenten und dem späteren Vertragspartner besonders enge persönliche oder familiäre Beziehungen bestehen. In diesen Fällen wird angenommen, dass der Makler auf den Erstinteressenten und hierdurch zugleich auf den Vertragschließenden selbst durch Vermittlung oder Nachweis eingewirkt hat. Eine solche feste familienrechtliche Bindung ist im Verhältnis zwischen Lebenspartnern, Eheleuten sowie Eltern und Kinder anzunehmen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt gilt dies auch für das Verhältnis zwischen Brüdern.

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 03.08.1999
17 U 123/96

MDR 2000, 24

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