Ausbildungsfreibetrag nach Entlassung aus dem Wehrdienst
Ein junger Mann wurde unmittelbar im Anschluss an das Abitur zum Grundwehrdienst eingezogen. Nach Beendigung des Wehrdienstes machte er zwei Monate Ferien und nahm dann seine Berufsausbildung als Fotopraktikant auf. Für die beiden übergangsmonate machten die Eltern den Ausbildungsfreibetrag geltend. Das Finanzamt lehnte die Gewährung ab.
Die Begründung der Finanzbeamten, übergangszeiten von bis zu vier Monaten könnten nur dann zur Berufsausbildung gerechnet werden, wenn sie zwischen zwei Ausbildungsabschnitten lägen, ließ der Bundesfinanzhof jedoch nicht gelten. Das Gericht unterstellte, dass den Eltern auch in der übergangszeit nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst Aufwendungen für die bevorstehende Berufsausbildung entstanden sind. Als unerheblich sahen es die Richter an, dass die Ausbildung des jungen Mannes durch den Grundwehrdienst unterbrochen wurde und sprachen den Eltern den beantragten Ausbildungsfreibetrag zu.
Urteil des BFH vom 18.12.1996
III R 207/94
DATEV-LEXinform Nr. 0141333