Aus Verärgerung verweigerte Verwalterzustimmung
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist beim Verkauf einer Eigentumswohnung die Zustimmung des Verwalters erforderlich. Ohne diese Zustimmung wird der Kaufvertrag nicht wirksam. Der Verwalter darf die Zustimmung jedoch nur aus einem wichtigen Grund verweigern. Die Zustimmung zur Wohnungsveräußerung kann nicht aus Gründen, die allein in der Person des veräußernden Wohnungseigentümers liegen, sondern nur aus wichtigen, d. h. in besonderem Maße die Gemeinschaft gefährdenden Gründen in der Person des Erwerbers versagt werden. In dem vom Oberlandesgericht entschiedenen Fall ging es um die Veräußerung einer Wohnung, die die Eigentümerin erst kurz vorher von ihrer Mutter geschenkt bekam, die zugleich Verwalterin des Anwesens war. Die Verärgerung über die Tochter, die die geschenkte Wohnung alsbald zu Geld machen” wollte, reichte als Ablehnungsgrund nicht aus.
Beschluss des OLG Köln vom 30.08.2004
16 Wx 143/04
OLGR Köln 2005, 25