Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer zu Weiterbildungszwecken
Die Kosten eines von einem Arbeitnehmer zu Weiterbildungszwecken genutzten häuslichen Arbeitszimmers sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn die berufliche Verpflichtung zur Weiterbildung auf der Hand liegt oder sich unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Zudem muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt durch Vorlage des Arbeitsvertrags oder einer entsprechenden Arbeitgeberbescheinigung nachweisen, dass ihm die Fortbildung innerhalb der Dienstzeit am Arbeitsplatz untersagt ist.
Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Der Kläger war weder arbeitsvertraglich zur Weiterbildung verpflichtet, noch hatte er eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vorgelegt, aus der sich ergab, dass er sich nicht während der Arbeitszeit an seinem betrieblichen Arbeitsplatz weiterbilden durfte.
Urteil des FG Köln vom 03.11.2005
10 K 1129/02
Pressemitteilung des FG Köln