Wandschmuck für häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten absetzbar
Allein aus der Tatsache, dass in einem häuslichen Arbeitszimmer die umfangreiche Fachliteratur untergebracht ist, für die sonst nirgends Raum ist, ergibt sich nicht, dass sich der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit in diesem Arbeitszimmer befindet.
Sofern danach überhaupt die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich anerkannt werden können, sind nicht sämtliche Kosten abziehbar. Wandschmuck (z. B. Bilder), der lediglich der Ausschmückung eines vom Arbeitgeber durch entsprechende Vermietung zur Verfügung gestellten Arbeitszimmers dient, gehört regelmäßig zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung.
Urteil des FG München vom 25.01.2007
6 K 3326/05