Urteil
01.07.2008
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Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer eines Erwerbslosen
Wer vorübergehend arbeitslos ist und sich in seinem häuslichen Arbeitszimmer auf eine angestrebte künftige Erwerbstätigkeit vorbereitet, kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs die Aufwendungen für den Arbeitsraum nur dann als Werbungskosten geltend machen, wenn auchdie angestrebte Berufstätigkeit zum Abzug der Aufwendungen berechtigen würde. Dies erfordert, dass der Steuerpflichtige mehr als 50 Prozent seiner (künftigen) beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer verbringen würde.
Urteil des BFH vom 02.12.2005
VI R 63/03
Pressemitteilung des BFH