Urteil
01.07.2008
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Aufsichtsrat muss auf Krise einer insolvenzbedrohten AG reagieren
Ist eine Aktiengesellschaft (AG) akut von Insolvenz bedroht, muss der Aufsichtsratsvorsitzende durch rechtzeitige Einberufung und Durchführung einer Aufsichtsratssitzung auf die Situation reagieren, um auf diesem Weg die für eine Kapitalerhöhung oder anderweitige Kapitalbeschaffung nötigen Beschlüsse herbeizuführen und so die Insolvenz möglicherweise noch abzuwenden. Kommt der Aufsichtsrat dieser Verpflichtung nicht nach, kann er vom späteren Insolvenzverwalter persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Urteil des LG München I vom 31.05.2007