Abberufungsbeschluss bei nur dreiköpfigem AG-Aufsichtsrat
Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG), die ohne Bindung an einen Wahlvorschlag von der Hauptversammlung gewählt wurden, können von dieser vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit gemäß § 103 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG).
Ein aus drei Personen bestehender Aufsichtsrat kann einen Antrag auf Abberufung eines Mitglieds danach nicht wirksam beschließen, weil das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt ist. In einem solchen Fall muss der Aufsichtsrat durch eine gerichtliche Entscheidung ergänzt und so die Beschlussfähigkeit hergestellt werden.
Beschluss des BayObLG vom 28.03.2003