Urteil
01.07.2008
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Aufklärungspflicht des Maklers bei vom Verkäufer verschwiegenen Mängeln
Der bei der Beurkundung des Hauptvertrages anwesende Immobilienmakler, zu dessen Gunsten in dem Kaufvertrag ein Provisionsanspruch (auch) gegenüber dem Käufer vereinbart wird, ist diesem zur Aufklärung verpflichtet, wenn er Kenntnis davon hat, dass der Verkäufer bei dem vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss unrichtige Angaben über den Zustand des Vertragsgegenstandes (hier Hausbockbefall einer alten Jugendstilvilla) gemacht hat. Unterlässt der Makler einen entsprechenden Hinweis, haftet er dem Käufer neben dem Verkäufer auf Schadensersatz.
Urteil des BGH vom 22.09.2005
I ZR 295/04
BGHR 2006, 5
ZAP EN-Nr. 40/2006