Arzt-Such-Service zulässig
Mittlerweile bieten mehrere Unternehmen sogenannte Anwalt-Such-Dienste per Telefon oder Internet an. Die Angebote sind weder standesrechtlich noch wettbewerbsrechtlich zu beanstanden.
Diese Möglichkeit der Dienstleistung wurde von einer gemeinnützigen Stiftung aufgegriffen, die bundesweit ärzten aller Fachrichtungen anbietet, sich in dem von ihr betriebenen Arzt-Such-Service registrieren zu lassen, wobei in einem Grundeintrag Name, Anschrift, Telefonnummer und eine eventuelle Fachbezeichnung aufgenommen werden und ferner Einträge über spezielle Therapieeinrichtungen und Behandlungsmöglichkeiten erfolgen können. Die Informationen können von jedermann telefonisch unter einer 0130-Nummer gebührenfrei abgerufen werden.
Das Landgericht Kiel hält einen derartigen Service, dessen Zweck die Verbraucherinformation und -beratung in Gesundheitsfragen ist, nicht für wettbewerbswidrig, soweit die von den ärzten aufgenommenen Angaben den Vorschriften der Berufsordnung der Landesärztekammer entsprechen.
Urteil des LG Kiel vom 10.11.1998
16 O 19/98
ZAP EN-Nr. 227/99