Architekt schuldet Einfallsreichtum
Im Rahmen einer Altbausanierung eines Mietshauses wurde ein Architekt mit der Planung eines Aufzugs beauftragt. Der Architekt bevorzugte einen Zugang zum Lift vom Nebentreppenhaus. Der Bauherr hingegen wollte, dass die Mieter von der Haupttreppe aus in den Aufzug einsteigen konnten. Der Architekt kam dem Wunsch des Bauherrn nach mit der Folge, dass er einen Lift einbauen liess, der vom Erdgeschoss nicht zugänglich war, weil von dort ein Einstieg von der Haupttreppe aus angeblich nicht möglich war. Auf die Idee, dass durch den Einbau einer zweiten, seitlichen Schiebetür der Zugang zum Lift auch vom Erdgeschoss hätte realisiert werden können, kam der Baufachmann nicht. Der Bundesgerichtshof meinte, dass einem guten Architekten diese technisch elegante Alternative hätte einfallen müssen. Der Architekt wurde zum Schadensersatz verpflichtet. Er muss nun den nachträglichen Einbau des Liftzugangs im Erdgeschoss bezahlen.
Urteil des BGH vom 08.01.1998
VII ZR 141/97
ZAP EN-Nr. 235/98
NJW-RR 1998, 668