Urteil
01.07.2008
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Arbeitsgericht auch bei Klage gegen Komplementär zuständig
Auch wenn ein Arbeitnehmer arbeitsvertragliche Ansprüche nicht gegen die Kommanditgesellschaft (KG) als Arbeitgeber geltend macht, sondern den persönlich haftenden Gesellschafter auf Zahlung in Anspruch nimmt, ist für die Klage das Arbeitsgericht zuständig. Das Bundesarbeitsgericht behandelt auch den persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) als Arbeitgeber im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).
Urteil des BAG vom 28.02.2006
5 AS 19/05
Pressemitteilung des BAG