Heimliches Mithörenlassen eines Telefongesprächs im Allgemeinen unzulässig
In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht kam es entscheidend auf den Inhalt eines Telefonats zwischen dem Arbeitgeber und einer Arbeitnehmerin, einer an einem Schauspielhaus angestellten Souffleuse, an. Da die Parteien zu dem Inhalt des Telefonats widersprüchliche Angaben machten, benannte die Mitarbeiterin ihren Lebensgefährten als Zeugen, der das Gespräch – allerdings ohne Mitwissen des Gesprächspartners – über eine Freisprecheinrichtung mitgehört hatte. Der Arbeitgeber hielt die Einvernahme des Zeugen für unstatthaft.
Auch das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Aussage des mithörenden Zeugen im Prozess nicht verwertet werden durfte. Das heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist nach Auffassung des Gerichts im allgemeinen unzulässig. Es verletzt das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Auf diese Weise erlangte Beweismittel dürfen nicht verwertet werden. Wer jemanden mithören lassen will, hat seinen Gesprächspartner vorher darüber zu informieren. Dieser ist nicht verpflichtet, sich seinerseits vorsorglich darüber aufklären zu lassen.
Die Arbeitnehmerin berief sich auch zu Unrecht auf Artikel 6 Absatz 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention), durch den das Prinzip der “Waffengleicheit” im Prozess garantiert wird. Die das Mithören veranlassende Partei war nicht daran gehindert, ihren Gesprächspartner darüber zu informieren. Sie hat danach ihre Beweisnot selbst verursacht.
Urteil des BAG vom 29.10.1997
5 AZR 508/96
Der Betrieb 1998, 371
RdW 1998, 184
Betriebs-Berater 1998, 431