Anwesenheit in gerichtlichem Bußgeldverfahren
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf darf sich der Betroffene in einem Bußgeldverfahren – wenn sein persönliches Erscheinen vor Gericht angeordnet worden ist – nicht einfach bei der Verzögerung des Beginns seiner Verhandlung entfernen. Die gilt auch dann, wenn sich sein Verteidiger aus beruflichen Gründen aus der Sitzung unberechtigt entfernt. Eine Verzögerung von 30 Minuten ist jedenfalls grundsätzlich zuzumuten. Wenn der Betroffene sich ohne besonderen Grund entfernt, verwirft das Gericht seinen Einspruch. Dies hat zur Folge, daß der erlassene Bußgeldbescheid rechtskräftig wird.
Oberlandesgericht Düsseldorf (v. 12.02.1997); Az.: 5 Ss (OWi) 2/97 – (OWi) 13/97 I