Anwesenheit eines Anwalts bei Gesellschafterversammlung
Grundsätzlich steht nur Gesellschaftern das Recht zur Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung zu. Ob auch Dritte an den Versammlungen teilnehmen dürfen, hängt zunächst von den Bestimmungen der Gesellschaftssatzung ab. In besonders gelagerten Fällen gebietet es ferner die Treuepflicht der Firmenpartner untereinander, zur Verschwiegenheit verpflichtete Begleitpersonen zuzulassen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach einem Gesellschafter das Recht zu, bei einer Mitgliederversammlung, bei der es um die Kündigung der Gesellschaft ging, einen Rechtsanwalt als Begleitperson mitzunehmen. Dem stand nach Auffassung des Gerichts auch nicht entgegen, dass es in der Vergangenheit zwischen dem Anwalt des Gesellschafters und dem Mehrheitsgesellschafter zu erheblichen Auseinandersetzungen gekommen war.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 25.07.2001; Az.: 17 W 42/01