Begleitung durch Rechtsanwalt zur Gesellschafterversammlung
Ohne eine entsprechende Satzungsbestimmung oder einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss ist es einem Gesellschafter nicht gestattet, bei der Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung einen anwaltlichen Berater hinzuzuziehen.
In Ausnahmefällen ist jedoch nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart die Mitwirkung eines Rechtsanwalts zuzulassen, wenn ein Gesellschafter aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse, der Struktur der Gesellschaft und der Bedeutung der Angelegenheit dringend beratungsbedürftig ist. Diese Verpflichtung der übrigen Gesellschafter, die Anwesenheit eines anwaltlichen Beraters in derartigen Fällen zu dulden, ergibt sich aus der Gesellschaftertreuepflicht.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 07.03.1997
20 W 1/97
MDR 1997, 1137
ZAP EN-Nr. 22/98