Anspruch auf Pfandfreigabe
Kreditkunden haben gegen ihr Geldinstitut einen Anspruch auf Freigabe von Sicherheiten, wenn deren Wert den der gesicherten Forderungen deutlich übersteigt. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat für alle Unternehmer, die ihr Warenlager oder Kundenforderungen als Sicherheit an ihre Bank abgetreten haben, weitreichende Bedeutung.
Die Karlsruher Richter gingen bei ihrer Entscheidung davon aus, dass eine Sicherheit in Höhe von 110 % der Forderung noch gerechtfertigt ist. Bei der Gegenüberstellung von Kredithöhe und Wert der Sicherheit ist nicht vom Nenn- oder Anschaffungswert auszugehen, sondern massgebend ist allein der derzeit realisierbare Wert. Für dessen Bestimmung lieferte der BGH gleich eine Faustregel mit: übersteigt der Nennwert der Sicherheiten 150 % der Forderung, ist davon auszugehen, dass der Gläubiger übersichert ist. In diesem Falle müssen Sicherheiten (teilweise) freigegeben werden.
Urteil des BGH
GSZ 1/97 und 2/97
Impulse Heft 3/98, Seite 70