Anschluß- und Benutzungszwang für Biotonne
Der klagende Grundstückseigentümmer betrieb in seinem Garten bereits seit Jahren eine Kompostanlage mit zwei Kammern und 5,6 cbm Größe. Gleichwohl rückte die Stadtverwaltung nicht von der Durchsetzung des Anschluß- und Benutzungszwangs ab.
Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied schließlich: Wer nicht nur willens, sondern auch in der Lage ist, für die Kompostierung selbst zu sorgen, müsse auch keine Biotonne benutzen. Im übrigen hielten die Richter die auf dem Grundstück anfallenden Stoffe überhaupt nicht für Abfall, weil diese vollständig kompostiert wurden. Und da Kompost kein Abfall ist, kann folglich auch kein Anschluß- und Benutzungszwang bestehen.
Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.06.1995 22 A 2424/94
Hausbesitzer Zeitung Heft 21/95, Seite 11