Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Regenwasserüberlastungspflicht auch für Carport
Insbesondere aus ökologischen Gründen haben die Gemeinden ein berechtigtes Interesse daran, dass Regenwasser, das auf befestigte Flächen, also Dächer, asphaltierte oder gepflasterte Flächen fällt, dem öffentlichen Entwässerungssystem zugeführt wird. Insoweit besteht in der Regel ein Anschluss- und Benutzungszwang, von dem grundsätzlich auch hinsichtlich der Entwässerung eines überdachten Pkw-Stellplatzes mit einer Fläche von 22 Quadratmetern keine Ausnahme gemacht werden kann.
Urteil des VG Minden vom 13.11.2006
11 K 1562/06
Hausbesitzer Zeitung Heft 4/2007, Seite 21